Marktmissbrauchsverordnung (MAR): Verbotene Marktmanipulation

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger und Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften vermeiden!

Strafrechtlichen Ärger vermeiden!

Als Ihr Partner im Wertpapiergeschäft möchten wir Sie über die folgenden aufsichtsrechtlichen, ggf. strafrechtlich relevanten und börsenrechtlichen Regelungen informieren.

Ende des Jahres nimmt erfahrungsgemäß der problematische, zeitgleiche Verkauf und Kauf derselben Wertpapiere aus steuerlichen Gründen – Realisierung steuerlicher Verluste oder Gewinne – zu.

Damit steigt das Risiko, dass Sie als Anleger bei der Ordererteilung eine strafbare Marktmanipulation begehen. Aufgrund der potenziellen Gefahr für Sie als Kunde möchten wir Sie für dieses wichtige Thema sensibilisieren.

Darüber hinaus machen wir auf börsenrechtliche Vorschriften aufmerksam, die Handelsteilnehmern die Übermittlung sog. „Cross Trades“ an die Börse verbieten. Vor allem im Online-Brokerage sind die einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften auch von Ihnen als Kunde und mittelbarem Handelsteilnehmer zu beachten.

Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen. Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.

Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen

Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder – nach vorheriger Absprache – an andere Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Dies ist jedoch nach gesetzlichen bzw. börsenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z. B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden („Pre-Arranged Trades“).

Mit sich selbst Geschäft („Wash-Trade“):

Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen in demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

Abgesprochenes Geschäft („Pre-Arranged Trade“):

Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgen ein Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.

Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross Trades“) zu verstehen?

Wie mache ich es richtig:

  • Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben.
  • Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren. Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.

Mögliche rechtliche Folgen einer verbotenen Marktmanipulation:

Verbotene Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.

(Stand: 01.12.2022)