Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

Seit dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro, beziehungsweise bei bestimmten Bartransaktionen von mehr als 2.500 Euro, die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag.

Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass wir die Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro nur noch gegen Vorlage eines entsprechenden Herkunftsnachweis entgegennehmen können.

 

Bei Einzahlungen über 10.000 Euro an unseren Einzahlungsautomaten bitten wir Sie, uns einen aussagekräftigen Herkunftsnachweis innerhalb von 28 Tagen unter Angabe Ihres Namens, dem Datum der Einzahlung und der Nummer des Einzahlungskontos zukommen zu lassen.

Aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis

Barauszahlungsquittung einer anderen Bank
Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
Verkaufs- und Rechnungsbeleg (z. B. Beleg zum Autoverkauf, Goldverkauf, etc.)
Quittung bzgl. getätigter Sortengeschäfte
letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügung
Schenkungsvertrag, Schenkungsanzeige
aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos bei Ihrer anderen Bank, aus dem die Bargeldauszahlung hervorgeht
Sonstige Nachweise (z. B. Todesfall, Hochzeit, Geburtstage, etc.)

Vorgehen bei nicht ausreichendem Herkunftsnachweis

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können wir, als Kreditinstitut die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtung des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 Geldwäschegesetz zu beachten.